Verpackungen und verpackte Produkte, die bereits vor dem 12. August 2026 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, können grundsätzlich weiterhin abverkauft werden. Ein Austausch oder eine Entsorgung bestehender Lagerbestände ist daher nicht automatisch erforderlich.
Wichtig ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Entscheidend ist, ob die Verpackung beziehungsweise das verpackte Produkt bereits vor dem Stichtag auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde. Als mögliche Nachweise können beispielsweise Bestellungen, Lieferscheine oder Rechnungen dienen.




